zur Abklärung seiner Fahreignung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung zu unterziehen habe, für welche er vom Institut für Rechtsmedizin (IRMZ) aufgeboten werde. Leiste er dem Aufgebot ohne zureichende Gründe keine Folge, so werde ihm gestützt auf Art. 30 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr vom 27. Oktober 1976 (VZV) bis zur Abklärung allfälliger Ausschlussgründe im Sinne von Art. 14 Abs. 2 bzw. Art. 16d Abs. 1 SVG der Führerausweis vorsorglich entzogen (Disp.-Ziff. 1 Abs. 1).