{"Signatur": "GL_VG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2014-06-25", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_VG_001_VG-2014-00028_2014-06-25.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=252&W10_KEY=218274&nTrefferzeile=2&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "eccfbf996447dda058b70fbc65a549f4"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VG.2014.00028", "VG.2014.50"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht 25.06.2014 VG.2014.00028 (VG.2014.50)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht 25.06.2014 VG.2014.00028 (VG.2014.50)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht 25.06.2014 VG.2014.00028 (VG.2014.50)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Administrativmassnahmen Strassenverkehr"}], "ScrapyJob": "446973/48/2285", "Zeit UTC": "11.10.2025 04:28:23", "Checksum": "2754d3e673a6003ca3daf70bc92798b2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Verwaltungsgericht 25.06.2014 VG.2014.00028 (VG.2014.50)\nRegeste:\nAdministrativmassnahmen Strassenverkehr\n\n6.\n6.1 Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer seit vielen Jahren regelmässig Cannabis und Alkohol konsumiert. So gab er anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 11. Februar 2014 zu Protokoll, seit dem Jahr 2008 fast regelmässig Alkohol und Marihuana zu konsumieren und aktuell täglich einen Joint (ca. 0,3 g bis ca. 0,5 g; letztmals am 10. Februar 2014) zu rauchen. Obschon er diese Aussage in seiner Beschwerde vom 19. April 2014 in dem Sinne relativierte, als dass sich diese auf die Vergangenheit beziehe und er seinen Konsum seit einigen Monaten auf einen Joint pro Abend, an zwei bis drei Tagen pro Woche, reduziert habe, ist davon auszugehen, dass er vor der Anordnung der umstrittenen Massnahme über einen längeren Zeitraum täglich oder mindestens mehrmals pro Woche und mutmasslich in hoher Menge Cannabis konsumiert hat. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2012 wegen Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe vom 3. Oktober 1951 (BetmG) zur Anzeige gebracht wurde und er geständig ist, weitere verbotene Substanzen wie meskalinhaltige Kakteen und pflanzliche Drogen (Löwenohr, Aztekensalbei) illegal aus den Niederlanden eingeführt zu haben, um diese zu konsumieren. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer nur gelegentlich Cannabis konsumiert.\n6.2 Des Weiteren ist zu beachten, dass der Sicherungsentzug gemäss Art. 16d SVG im Gegensatz zum Warnungsentzug keine schuldhaften Widerhandlungen im Strassenverkehr voraussetzt, sondern vielmehr wegen fehlender Fahreignung zum Zwecke angeordnet wird, die zu befürchtende Gefährdung der Verkehrssicherheit durch einen ungeeigneten Fahrzeugführer in der Zukunft zu verhindern (BGE 133 II 331 E. 9.1). Der automobilistische Leumund des Beschwerdeführers spielt deshalb beim Sicherungsentzug keine Rolle, da dieser, anders als beim Warnungsentzug, nicht die Ermahnung des fehlbaren Lenkers bezweckt, sondern dem Schutz der übrigen Verkehrsteilnehmer vor einem ungeeigneten Automobilisten und damit wie erwähnt der Verkehrssicherheit dient. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass bei Drogenkonsum – im Unterschied zum Alkoholkonsum – eine sogenannte Nulltoleranz gilt, was von den mit dem Gesetzesvollzug beauftragten Behörden zu beachten ist.\n6.3 Nach dem Dargelegten bestehen somit konkrete Anhaltspunkte, die ernsthafte Zweifel an der Fahreignung des Beschwerdeführers wecken. Die Anordnung der verkehrsmedizinischen Untersuchung ist daher gerechtfertigt. Für die Anordnung der verkehrsmedizinischen Untersuchung nicht erforderlich ist der Nachweis, dass der Beschwerdeführer tatsächlich nicht in der Lage wäre, Drogenkonsum und Strassenverkehr ausreichend auseinanderzuhalten, zumal die umstrittene Anordnung gerade auch der Klärung dieser Frage dient. Damit erweist sich die Beschwerde in Bezug auf die Abklärung der Fahreignung als unbegründet.\n7.\nSoweit der Beschwerdeführer schliesslich geltend macht, die Abklärung der Fahreignung sei nicht verhältnismässig, da er für die Kosten aufkommen müsse und ihn die verkehrsmedizinische Untersuchung voraussichtlich einen ganzen Arbeitstag koste sowie eine Erklärung gegenüber seinem Arbeitgeber erfordere, ist dieser auf Art. 5 des Gebührentarifs für den Strassenverkehr und die Schifffahrt vom 8. Juli 2004 hinzuweisen. Demgemäss können die Kosten für medizinische oder verkehrspsychologische Gutachten der betroffenen Person auferlegt werden und ein angemessener Kostenvorschuss verlangt werden. Diese Bestimmung räumt der Beschwerdegegnerin ein weites Ermessen hinsichtlich der Auflage der Gutachterkosten ein.\nVorliegend bestehen keine hinreichenden Gründe für ein gerichtliches Eingreifen in das vorinstanzliche Ermessen hinsichtlich der Kostenauflage, erscheint es doch zumindest vertretbar, dass die begutachtende Person die Kosten für das Gutachten zu tragen hat, sofern dieses ihr die Fahreignung abspricht. Im gegenteiligen Fall dürfen der betroffenen Person jedoch keine Kosten erwachsen, weshalb ihm der zu leistende Kostenvorschuss bei Bejahung seiner Fahreignung zurückzuerstatten ist (vgl. auch BGer-Urteil 1C_163/2007 vom 4. Juli 2007 E. 4; VGer-Urteil VG.2012.00036 vom 18. Juli 2012 E: II/6f, nicht publiziert). Dies kommt aus dem Dispositiv der Verfügung der Beschwerdegegnerin zwar nicht genügend zum Ausdruck, würde die Beschwerdegegnerin aber bei einem die Fahreignung bejahenden Gutachten zu beachten haben.\nZugleich ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass er gemäss Verfügung der Beschwerdegegnerin zwecks Terminfindung vom IRMZ schriftlich oder mündlich kontaktiert wird und es ihm frei steht, sich allenfalls in seiner Freizeit oder während seiner Ferien untersuchen zu lassen.\n8.\nZusammenfassend ergibt sich, dass es entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers im vorliegenden Fall angezeigt und aufgrund der dargelegten Umstände auch verhältnismässig ist, seine Fahreignung verkehrsmedizinisch abzuklären.\nDemnach ist die Beschwerde abzuweisen.\nIII.\nNach Art. 134 Abs. 1 lit. c VRG hat die Partei, welche im Beschwerdeverfahren unterliegt, die amtlichen Kosten zu tragen. Ausgangsgemäss ist dem Beschwerdeführer eine pauschale Gerichtsgebühr von Fr. 800.- aufzuerlegen, welche mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen ist.\nDemgemäss erkennt die Kammer:\nDie Beschwerde wird abgewiesen.\nDem Beschwerdeführer wird eine pauschale Gerichtsgebühr von Fr. 800.- auferlegt, welche mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet wird.\nSchriftliche Eröffnung und Mitteilung an:\n[…]"}