{"Signatur": "GL_VG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2014-06-25", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_VG_001_VG-2014-00028_2014-06-25.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=252&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=3&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "eccfbf996447dda058b70fbc65a549f4"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["VG.2014.00028", "VG.2014.50"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht 25.06.2014 VG.2014.00028 (VG.2014.50)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht 25.06.2014 VG.2014.00028 (VG.2014.50)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht 25.06.2014 VG.2014.00028 (VG.2014.50)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Administrativmassnahmen Strassenverkehr"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:56:33", "Checksum": "ed8bc66680039324b698541539b6dc51", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Verwaltungsgericht 25.06.2014 VG.2014.00028 (VG.2014.50)\nRegeste:\nAdministrativmassnahmen Strassenverkehr\n\n\n4.2 Die Beschwerdegegnerin führt in ihrer Beschwerdeantwort aus, dass die neue Sachverhaltsdarstellung und die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Reduktion des Eigenkonsums als reine Schutzbehauptung zu qualifizieren seien. Ausserdem habe er zu Protokoll gegeben, dass er bereits im September 2013 und Dezember 2013 meskalinhaltige Kakteen aus den Niederlanden bestellt habe, weshalb es sich nicht um eine einmalige Dummheit handeln könne. Nach ständiger kantonaler Praxis werde bei einem täglichen, seit mehreren Jahren andauernden Konsum von Marihuana die Fahreignungsabklärung zum Schutze übriger Verkehrsteilnehmer angeordnet. Für die Anordnung einer Fahreignungsabklärung ausserhalb des Strassenverkehrs genüge gemäss den Empfehlungen der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin (SGRM) vom Januar 2014 ein mehr als zweimaliger Cannabiskonsum pro Woche. |\n|||||||||\n|\n5. |\n|||||||||\n|\n5.1 In zahlreichen Studien wurde nachgewiesen, dass die Einnahme von Cannabis zu Beeinträchtigungen im Bereich der Wahrnehmung und der Psychomotorik, der kognitiven und affektiven Funktionen führt, welche die Fahreigenschaft aufheben können. Dies kann zum Beispiel zu einer Beeinträchtigung der dynamischen Sehschärfe (d.h. dem Erkennen sich bewegender Objekte), zu einer Verlängerung der Reaktionszeit, zur Veränderung der Koordinationsfähigkeit oder zur fehlenden Genauigkeit von automatisierten Bewegungsabläufen führen (BGE 124 II 559 E. 4a). Die Annahme, eine Person konsumiere gelegentlich Cannabis, rechtfertigt die Anordnung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung nicht, wenn keine weiteren konkreten Hinweise auf eine allenfalls fehlende Fahreignung bestehen. Der gelegentliche Cannabiskonsument, der nicht mit Alkohol oder anderen Drogen mischt, ist daher grundsätzlich in der Lage, konsumbedingte Leistungseinbussen als solche zu erkennen und danach zu handeln. Demgegenüber ist bei andauerndem, regelmässigen und gleichzeitigem hohem Cannabiskonsum wenn überhaupt höchstens von einer geringen Bereitschaft und Fähigkeit auszugehen, zuverlässig zwischen dem Drogenkonsum und der Teilnahme am Strassenverkehr zu trennen. Da sich die Neigung, unter Substanzeinfluss zu fahren, mit zunehmendem Konsum verstärkt, begründet ein regel- oder gar gewohnheitsmässiger Cannabiskonsum zumindest berechtigte Zweifel an der Fahreignung. Doch kann der gelegentliche Konsument von Cannabisprodukten nicht ohne Weiteres von einem regel- oder gewohnheitsmässigen Konsumenten unterschieden werden, zumal entsprechende Erklärungen des Betroffenen nicht stets als wahr unterstellt werden können (BGer-Urteil 6A.11/2006 vom 13. April 2006 E. 3.3). |\n|||||||||\n|\n|\n|||||||||\n|\n5.2 Grundsätzlich zu beachten ist, dass die Fahrfähigkeit generell zu verneinen ist, wenn im Blut der betroffenen Person, nachdem diese Cannabis konsumiert hat, eine THC-Konzentration von 1,5 μg/l Blut oder mehr festgestellt wird (Art. 2 Abs. 2 lit. a der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 [VRV] i.V.m. Art. 34 lit. a der Verordnung des ASTRA zur Strassenverkehrskontrollverordnung vom 22. Mai 2008 [VSKV-ASTRA]). Konsumiert eine Person regelmässig Cannabis in dem Masse, dass der oben genannte Grenzwert jeweils überschritten wird, ist der betroffenen Person – unabhängig vom aktenkundigen Verhalten im Verkehr – ebenfalls die Fahreignung abzusprechen, weil die naheliegende Gefahr besteht, dass sie in fahrunfähigem Zustand ein Fahrzeug lenkt. Dies dürfte bei einem gewohnheitsmässigen Cannabiskonsumenten regelmässig der Fall sein. Abweichend verhält es sich nur bei einem bloss gelegentlich übermässigen Konsum von Betäubungsmitteln (Weissenberger, Art. 16d N. 32). |\n|||||||||\n|\n|\n|||||||||\n|\n6. |\n|||||||||\n|\n6.1 Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer seit vielen Jahren regelmässig Cannabis und Alkohol konsumiert. So gab er anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 11. Februar 2014 zu Protokoll, seit dem Jahr 2008 fast regelmässig Alkohol und Marihuana zu konsumieren und aktuell täglich einen Joint (ca. 0,3 g bis ca. 0,5 g; letztmals am 10. Februar 2014) zu rauchen. Obschon er diese Aussage in seiner Beschwerde vom 19. April 2014 in dem Sinne relativierte, als dass sich diese auf die Vergangenheit beziehe und er seinen Konsum seit einigen Monaten auf einen Joint pro Abend, an zwei bis drei Tagen pro Woche, reduziert habe, ist davon auszugehen, dass er vor der Anordnung der umstrittenen Massnahme über einen längeren Zeitraum täglich oder mindestens mehrmals pro Woche und mutmasslich in hoher Menge Cannabis konsumiert hat. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2012 wegen Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe vom 3. Oktober 1951 (BetmG) zur Anzeige gebracht wurde und er geständig ist, weitere verbotene Substanzen wie meskalinhaltige Kakteen und pflanzliche Drogen (Löwenohr, Aztekensalbei) illegal aus den Niederlanden eingeführt zu haben, um diese zu konsumieren. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer nur gelegentlich Cannabis konsumiert. |\n|||||||||\n|\n|\n|||||||||\n|"}