{"Signatur": "GL_VG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2014-06-25", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_VG_001_VG-2014-00028_2014-06-25.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=252&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=3&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "eccfbf996447dda058b70fbc65a549f4"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["VG.2014.00028", "VG.2014.50"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht 25.06.2014 VG.2014.00028 (VG.2014.50)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht 25.06.2014 VG.2014.00028 (VG.2014.50)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht 25.06.2014 VG.2014.00028 (VG.2014.50)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Administrativmassnahmen Strassenverkehr"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:56:33", "Checksum": "ed8bc66680039324b698541539b6dc51", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Verwaltungsgericht 25.06.2014 VG.2014.00028 (VG.2014.50)\nRegeste:\nAdministrativmassnahmen Strassenverkehr\n\n\n2.1 Führerausweise dürfen nicht erteilt werden, wenn der Bewerber an einer die Fahreignung ausschliessenden Sucht leidet (Art. 14 Abs. 1 sowie Abs. 2 lit. c SVG). Der Führerausweis wird entzogen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen (Art. 16 Abs. 1 SVG). Wegen fehlender Fahreignung wird einer Person der Führerausweis auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn sie an einer Sucht leidet, welche die Fahreignung ausschliesst (Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG). Ein Suchtleiden nach Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG ist bereits dann gegeben, wenn eine Person konkret gefährdet ist, im medizinischen Sinne abhängig von Alkohol oder einer anderen Substanz zu werden (vgl. BGer-Urteil 1C_99/2007 vom 13. Juli 2007 E. 3.2). Drogensucht wird bejaht, wenn die Abhängigkeit von Drogen derart ist, dass der Betroffene mehr als jede andere Person der Gefahr ausgesetzt ist, sich in einem Zustand ans Steuer eines Fahrzeugs zu setzen, der das sichere Führen nicht mehr gewährleistet. Allgemein darf auf fehlende Fahreignung geschlossen werden, wenn die betroffene Person nicht (mehr) in der Lage ist, Drogenkonsum und Strassenverkehr ausreichend zu trennen, oder wenn die naheliegende Gefahr besteht, dass sie im akuten Rauschzustand am motorisierten Strassenverkehr teilnimmt (BGE 129 II 82 E. 4.1, 127 II 122 E. 3c, mit Hinweisen). |\n|||||||||\n|\n|\n|||||||||\n|\n2.2 Der per 1. Januar 2013 in Kraft getretene Art. 15d Abs. 1 SVG hält fest, dass eine Person einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen wird, wenn Zweifel an der Fahreignung bestehen. In einer nicht abschliessenden Aufzählung werden darin Beispiele von Fällen genannt, in denen Zweifel an der Fahreignung bestehen (lit. a-e). Bereits vor Einführung des Art. 15d Abs. 1 SVG hatte die zuständige Behörde im Hinblick auf einen allfälligen Sicherungsentzug des Führerausweises die erforderlichen Abklärungen zu treffen, wenn Anzeichen vorlagen, dass bei einer Person die Fahreignung fehlen könnte. Bei Verdacht auf eine Alkohol- oder Betäubungsmittelabhängigkeit darf eine verkehrsmedizinische Abklärung angeordnet werden, sofern konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die ernsthafte Zweifel an der Fahreignung des Betroffenen wecken (statt vieler: BGer-Urteil 1C_445/2012 vom 26. April 2013 E. 3.2). Hingegen wird für die Anordnung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung nicht zwingend vorausgesetzt, dass die betroffene Person unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln gefahren ist oder Betäubungsmittel im Fahrzeug mitgeführt hat. Daran ist auch nach dem Inkrafttreten von Art. 15d Abs. 1 SVG festzuhalten, zumal es sich bei der Aufzählung von Art. 15d Abs. 1 lit. a-e SVG nach dem klaren Gesetzeswortlaut um eine nicht abschliessende Aufzählung handelt (vgl. Botschaft des Bundesrats zu Via sicura, Handlungsprogramm des Bundes für mehr Sicherheit im Strassenverkehr vom 20. Oktober 2010, BBl 2010 8447 ff., 8500). |\n|||||||||\n|\n|\n|||||||||\n|\n3. |\n|||||||||\n|\nDa der Entzug des Führerausweises wegen fehlender Fahreignung aufgrund einer Drogensucht tief in den Persönlichkeitsbereich des Betroffenen eingreift, ist in jedem Fall und von Amtes wegen eine genaue Abklärung der betroffenen Person vorzunehmen. Von Bedeutung sind dabei die Konsumgewohnheiten der Person, ihre Vorgeschichte, ihr bisheriges Verhalten im Strassenverkehr und ihre Persönlichkeit (BGE 128 II 335 E. 4b, mit Hinweisen). Das Ausmass der notwendigen behördlichen Nachforschungen, namentlich die Frage, ob ein medizinisches Gutachten eingeholt werden soll, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls und liegt im pflichtgemässen Ermessen der Entzugsbehörde. Ein Verzicht auf eine spezialärztliche Begutachtung ist jedoch nur ausnahmsweise, etwa in Fällen offensichtlicher, schwerer Drogenabhängigkeit, gerechtfertigt (BGE 129 II 82 E. 2.2, mit Hinweisen). Da die Untersuchungsbehörde bei einer angeordneten verkehrsmedizinischen Begutachtung der Fahreignung auf die Mitwirkung des Betroffenen angewiesen ist, untersteht dieser einer Mitwirkungspflicht nach Art. 39 Abs. 1 VRG (vgl. René Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band III, Bern 1995, Rz. 2650). Verweigert der Betroffene bei einer entsprechenden Untersuchung seine Mitwirkung, können daraus negative Schlüsse auf seine Fahreignung gezogen werden (BGE 124 II 559 E. 5a). |\n|||||||||\n|\n|\n|||||||||\n|\n4. |\n|||||||||\n|\n4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass sich seine anlässlich der polizeilichen Einvernahme gemachte Aussage, er konsumiere täglich Haschisch und Marihuana, auf die Vergangenheit beziehe und er seinen Konsum seit einigen Monaten auf einen Joint pro Abend, an zwei bis drei Abenden pro Woche, reduziert habe. Die Bestellung der meskalinhaltigen Kakteen sei eine einmalige Dummheit gewesen. Weiter führt er aus, dass er kein eigenes Auto besitze und nur drei bis fünf Mal pro Monat das Fahrzeug seiner Eltern benutze. Ausserdem sei er ein sicherer und verantwortungsvoller Fahrzeuglenker, welcher sich immer korrekt verhalte und ausschliesslich in nüchternem Zustand fahre. Die Verfügung sei deshalb nicht verhältnismässig. |\n|||||||||\n|\n|\n|||||||||\n|"}