{"Signatur": "GL_VG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2014-06-25", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_VG_001_VG-2014-00028_2014-06-25.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=252&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=3&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "eccfbf996447dda058b70fbc65a549f4"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["VG.2014.00028", "VG.2014.50"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht 25.06.2014 VG.2014.00028 (VG.2014.50)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht 25.06.2014 VG.2014.00028 (VG.2014.50)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht 25.06.2014 VG.2014.00028 (VG.2014.50)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Administrativmassnahmen Strassenverkehr"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:56:33", "Checksum": "ed8bc66680039324b698541539b6dc51", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Verwaltungsgericht 25.06.2014 VG.2014.00028 (VG.2014.50)\nRegeste:\nAdministrativmassnahmen Strassenverkehr\n\n|\n|\n|||||||||\n|\n|\n|||||||||\n|\nVERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS |\n|||||||||\n|\n|\n|||||||||\n|\n|\n|||||||||\n|\n|\n|||||||||\n|\nUrteil vom 25. Juni 2014 |\n|||||||||\n|\n|\n|||||||||\n|\n|\n|||||||||\n|\nI. Kammer |\n|||||||||\n|\n|\n|||||||||\n|\n|\n|||||||||\n|\nin Sachen |\n|||||||||\n|\nVG.2014.00028 |\n|||||||||\n|\n|\n|||||||||\n|\n|\n|||||||||\n|\n|\n|||||||||\n|\n|||||||||\n|\n|\n|||||||||\n|\n|\n|||||||||\n|\n|\n|||||||||\n|\ngegen |\n|||||||||\n|\n|\n|||||||||\n|\n|\n|||||||||\n|\n|\n|||||||||\n|\n|||||||||\n|\n|\n|||||||||\n|\n|\n|||||||||\n|\nbetreffend |\n|||||||||\n|\n|\n|||||||||\n|\n|\n|||||||||\n|\nAbklärung der Fahreignung |\n|||||||||\n|\n|\n|||||||||\n|\n|\n|||||||||\n|\nDie Kammer zieht in Erwägung: |\n|||||||||\n|\nI. |\n|||||||||\n|\n1. |\n|||||||||\n|\n1.1 Gemäss den Berichten der Eidgenössischen Zollverwaltung vom 22. Januar 2014 und 28. Januar 2014 konnten im Briefpostzentrum Zürich-Mülligen zwei an A.______ adressierte Pakete aus den Niederlanden sichergestellt werden, welche u.a. meskalinhaltige Kakteen sowie weitere pflanzliche Drogen (Löwenohr, Aztekensalbei) enthielten. Anlässlich der am 3. Februar 2014 durchgeführten Hausdurchsuchung am Wohnort von A.______ konnten weitere Betäubungsmittel beschlagnahmt werden. |\n|||||||||\n|\n|\n|||||||||\n|\n1.2 Am 4. März 2014 wurde A.______ von der Kantonspolizei des Kantons Glarus wegen Vermittelns von Marihuana an Dritte (leichter Fall), Vermittelns von Marihuana an eine unter 18 Jahre alte Person (leichter Fall), Anbaus von Marihuana zur Betäubungsmittelgewinnung zum Eigenkonsum, Einfuhrs von verbotener Kakteen mit dem Wirkstoff Meskalin aus den Niederlanden in die Schweiz sowie Anbaus von meskalinhaltigen Kakteen zur Anzeige gebracht. |\n|||||||||\n|\n|\n|||||||||\n|\n2. |\n|||||||||\n|\n2.1 Mit Schreiben vom 19. März 2014 wies die Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus, Abteilung Administrativmassnahmen, A.______ darauf hin, dass gegen ihn gestützt auf Art. 16 ff. des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG) eine administrative Untersuchung geführt werde, die insbesondere die Abklärung seiner Fahreignung zur Folge haben könne. Gleichzeitig wurde ihm das rechtliche Gehör gewährt, wobei sich dieser nicht vernehmen liess. |\n|||||||||\n|\n|\n|||||||||\n|\n2.2 Am 9. April 2014 verfügte die Abteilung Administrativmassnahmen, dass sich A.______ zur Abklärung seiner Fahreignung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung zu unterziehen habe, für welche er vom Institut für Rechtsmedizin (IRMZ) aufgeboten werde. Leiste er dem Aufgebot ohne zureichende Gründe keine Folge, so werde ihm gestützt auf Art. 30 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr vom 27. Oktober 1976 (VZV) bis zur Abklärung allfälliger Ausschlussgründe im Sinne von Art. 14 Abs. 2 bzw. Art. 16d Abs. 1 SVG der Führerausweis vorsorglich entzogen (Disp.-Ziff. 1 Abs. 1). Die Kosten für die Erstellung des verkehrsmedizinischen Gutachtens habe der Betroffene zu tragen, weshalb er innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieser Verfügung einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'000.- zu leisten habe (Disp.-Ziff. 1 Abs. 2). Die Verfahrenskosten von Fr. 160.- wurden A.______ auferlegt (Disp.-Ziff. 2). Schliesslich wurde einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen (Disp.-Ziff. 3). |\n|||||||||\n|\n|\n|||||||||\n|\n3. |\n|||||||||\n|\nAm 19. April 2014 erhob A.______ Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 9. April 2014; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Abteilung Administrativmassnahmen. |\n|||||||||\n|\n|\n|||||||||\n|\nDie Abteilung Administrativmassnahmen beantragte am 5. Mai 2014 die Abweisung der Beschwerde. |\n|||||||||\n|\n|\n|||||||||\n|\nII. |\n|||||||||\n|\n1. |\n|||||||||\n|\n1.1 Verfügungen über Administrativmassnahmen im Strassenverkehr unterliegen gemäss Art. 5 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Strassenverkehr vom 5. Mai 1985 (EG SVG) unmittelbar der Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Das Verwaltungsgericht ist daher zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. |\n|||||||||\n|\n|\n|||||||||\n|\n1.2 |\n|||||||||\n|\nBei der Anordnung einer verkehrsmedizinischen Begutachtung handelt es sich um eine Zwischenverfügung. Verfahrensleitende und andere Zwischenentscheide sind gemäss Art. 86 Abs. 2 lit. b VRG nur mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können. |\n|||||||||\n|\n|\n|||||||||\n|\nDie Anordnung der verkehrsmedizinischen Begutachtung wurde mit der Androhung verbunden, dass dem Beschwerdeführer der Führerausweis gestützt auf Art. 30 VZV bis zur Abklärung allfälliger Ausschlussgründe im Sinne von Art. 14 Abs. 2 bzw. Art. 16d Abs. 1 SVG vorsorglich entzogen werde, falls er dem Aufgebot ohne zureichende Gründe keine Folge leiste. Bei einem vorsorglichen Führerausweisentzug liegt ein nicht wieder gutzumachender Nachteil vor (BGer-Urteil 1C_233/2007 vom 14. Februar 2008 E. 1.1, 6A.49/2004 vom 30. August 2004 E. 1). Praxisgemäss tritt das Verwaltungsgericht deshalb auf Beschwerden gegen Zwischenverfügungen ein, mit welchen eine verkehrsmedizinische Begutachtung angeordnet, für die Nichtbefolgung des Aufgebots aber der vorsorgliche Entzug des Führerausweises angedroht wird (VGer-Urteil VG.2012.00036 vom 18. Juli 2012 E. II/1b, nicht publiziert). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. |\n|||||||||\n|\n|\n|||||||||\n|\n1.3 Gemäss Art. 107 Abs. 2 lit. g des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Mai 1986 (VRG) i.V.m. Art. 5 Abs. 3 EG SVG überprüft das Verwaltungsgericht Administrativmassnahmen im Strassenverkehr vollumfänglich, d.h. auch bezüglich der Angemessenheit. |\n|||||||||\n|\n|\n|||||||||\n|\n2. |\n|||||||||\n|"}