Bei dieser Ausgangslage steht nicht fest, dass die Beschwerdeführerin ihre Arbeitslosigkeit selbst verschuldete. Eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG ist daher nicht zulässig. Folglich ist die Beschwerde gutzuheissen. Der Einspracheentscheid vom 24. März 2014 und die Verfügung des Beschwerdegegners vom 10. März 2014 sind aufzuheben. | |||||||| | | |||||||| | III. | |||||||| | Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens sind von Gesetzes wegen auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). | |||||||| | Demgemäss erkennt die Kammer: | |||||||| |