So oder anders legte es die Beschwerdeführerin nicht mit Eventualvorsatz darauf an, dass ihr das Arbeitsverhältnis gekündigt wird. Darüber hinaus ist ein schwerwiegendes Fehlverhalten im Sinne eines nicht mehr tragbaren Umgangs mit Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Vorgesetzten oder Geschäftspartner beweisrechtlich ebenso wenig nachgewiesen, wie allfällige Ermahnungen vor Aussprache der Kündigung. Zu Recht stellte der Beschwerdegegner im angefochtenen Entscheid denn auch nicht darauf ab. | |||||||| | | |||||||| | 5.2 Bei dieser Ausgangslage steht nicht fest, dass die Beschwerdeführerin ihre Arbeitslosigkeit selbst verschuldete.