| |||||||| | | |||||||| | 5. | |||||||| | 5.1 Zusammenfassend ergibt sich, dass sofern objektive Gründe für das Missfallen des von der Beschwerdeführerin eingestandenen Verhaltens überhaupt auszumachen sind, diese nicht derart schwer wiegen, dass ein vermeidbares Verhalten angenommen werden könnte. So oder anders legte es die Beschwerdeführerin nicht mit Eventualvorsatz darauf an, dass ihr das Arbeitsverhältnis gekündigt wird.