Darin aber gerade ein derart schweres Fehlverhalten zu erblicken, dass von einer eventualvorsätzlich verursachten Kündigung ausgegangen werden müsste, würde den Bogen überspannen. | |||||||| | | |||||||| | Damit sind auch ausserhalb des von der Beschwerdeführerin eingestandenen Verhaltens keine hinreichend nachgewiesenen Gegebenheiten auszumachen, die nach einer Sanktionierung verlangen. | |||||||| | | |||||||| | 5. | |||||||| | 5.1 Zusammenfassend ergibt sich, dass sofern objektive Gründe für das Missfallen des von der Beschwerdeführerin eingestandenen Verhaltens überhaupt auszumachen sind, diese nicht derart schwer wiegen, dass ein vermeidbares Verhalten angenommen werden könnte.