Das angebliche einmalige Verweigern eines Kopierauftrages, mangelnde Kritikfähigkeit oder die Nichtberücksichtigung von Vorschlägen zur Arbeitstechnik reichen für die Annahme eines Fehlverhaltens aus versicherungsrechtlicher Sicht ebenfalls nicht aus. Es mag sich dabei um Gesichtspunkte handeln, die für die berufliche Qualifikation zu berücksichtigen sind. Darin aber gerade ein derart schweres Fehlverhalten zu erblicken, dass von einer eventualvorsätzlich verursachten Kündigung ausgegangen werden müsste, würde den Bogen überspannen.