Dies lässt Zweifel an den allgemein gehaltenen Ausführungen der B.______AG aufkommen. Es steht daher beweismässig nicht mit hinreichender Deutlichkeit fest, dass sich die Beschwerdeführerin gegenüber Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Vorgesetzten oder Geschäftspartnern unfreundlich verhalten, geschweige denn dadurch eine Kündigung in Kauf genommen hat. | |||||||| | | |||||||| | Das angebliche einmalige Verweigern eines Kopierauftrages, mangelnde Kritikfähigkeit oder die Nichtberücksichtigung von Vorschlägen zur Arbeitstechnik reichen für die Annahme eines Fehlverhaltens aus versicherungsrechtlicher Sicht ebenfalls nicht aus.