Abgesehen von der durchaus nachvollziehbaren Verweigerung einer Geschenkannahme als Reaktion auf die Nichteinladung zum Weihnachtsessen werden von der ehemaligen Arbeitgeberin keine konkreten Vorkommnisse angeführt, die unfreundliches und nicht mehr tragbares Verhalten seitens der Beschwerdeführerin erkennen lassen. Schriftliche Abmahnungen an die Adresse der Beschwerdeführerin sind keine bekannt. Dies lässt Zweifel an den allgemein gehaltenen Ausführungen der B.______AG aufkommen.