Die Beschwerdeführerin selbst bestreitet dies. Gerade in einer Situation wie der vorliegenden, wo zwischen der versicherten Person und ihrer ehemaligen Arbeitgeberin über längere Zeit Differenzen bestanden, kann nicht unbesehen auf die Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin abgestellt werden (vgl. BGer-Urteil C 260/06 vom 29. März 2007 E. 4). Abgesehen von der durchaus nachvollziehbaren Verweigerung einer Geschenkannahme als Reaktion auf die Nichteinladung zum Weihnachtsessen werden von der ehemaligen Arbeitgeberin keine konkreten Vorkommnisse angeführt, die unfreundliches und nicht mehr tragbares Verhalten seitens der Beschwerdeführerin erkennen lassen.