| |||||||| | | |||||||| | Das von der Beschwerdeführerin selbst geschilderte dienstliche Verhalten stellt deshalb keine dermassen untragbare Verfehlung oder Vertragswidrigkeit dar, dass sich eine versicherungsrechtliche Sanktionierung rechtfertigen würde. Überdies ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin durch uneinsichtiges Verhalten die Kündigung geradezu in Kauf genommen hätte. | |||||||| | | |||||||| | 4.2 Weiter wird der Beschwerdeführerin von der Arbeitgeberseite vorgeworfen, sich im Betrieb und insbesondere auch gegenüber Geschäftspartnern unfreundlich verhalten zu haben. Die Beschwerdeführerin selbst bestreitet dies.