Zumindest kann nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie den Vorgesetzten tatsächlich einen schweren Stand hatte und aus psychohygienischen Gründen ihre Pausen alleine verbrachte. Unabhängig davon steht es der Beschwerdeführerin ohnehin frei, wo und mit wem sie Essen will. | |||||||| | | |||||||| | Das von der Beschwerdeführerin selbst geschilderte dienstliche Verhalten stellt deshalb keine dermassen untragbare Verfehlung oder Vertragswidrigkeit dar, dass sich eine versicherungsrechtliche Sanktionierung rechtfertigen würde.