Vielmehr bestand ein Zustand, wie er in vielen Betrieben vorkommt. Konkrete Vorkommnisse, die darauf hindeuten würden, dass die Beschwerdeführerin für die Störung des Betriebsfriedens eine Mitverantwortung trägt und ihre Entlassung zumindest in Kauf genommen hätte, sind nicht ersichtlich (vgl. auch BGer-Urteil C 38/03 vom 6. Mai 2003 E. 2). Auch wenn die Verhältnisse für die Beteiligten letzten Endes nicht mehr tragbar waren, besteht vorliegend kein Grund, der Beschwerdeführerin wegen der schlechten Stimmung im Team ein versicherungsrelevantes Fehlverhalten anzulasten. | |||||||| | | |||||||| | Genauso verhält es sich mit den Pausengewohnheiten der Beschwerdeführerin.