Die Beschwerdeführerin gestand ein, wegen ihrer Ausgrenzung wütend geworden zu sein, wodurch die Atmosphäre im Betrieb gelitten habe. Dies lässt aber nicht darauf schliessen, dass sie ein vermeidbares Verhalten an den Tag gelegt und damit die Kündigung provoziert hat. Insbesondere ist nicht bekannt, dass sich die von ihr beschriebene Wut in einem objektiv inakzeptablen Verhalten geäussert hätte. Vielmehr bestand ein Zustand, wie er in vielen Betrieben vorkommt.