30 Abs. 1 lit. a AVIG kann aber nur dann angenommen werden, wenn das Verhalten von der Arbeitgeberin aus sachlich gerechtfertigten Gründen missbilligt werden durfte und die Gekündete trotz Wissens um diese Missbilligung ihr Verhalten nicht geändert hat (vgl. Kupfer Bucher, S. 162, mit Hinweis). | |||||||| | | |||||||| | Ursache der Kündigung vom 20. Dezember 2013 waren zwischenmenschliche Differenzen zwischen der Beschwerdeführerin und ihren ehemaligen Arbeitskollegen. Welche der Parteien den Grund für diese Unstimmigkeiten setzte, lässt sich nicht eruieren. Die Beschwerdeführerin gestand ein, wegen ihrer Ausgrenzung wütend geworden zu sein, wodurch die Atmosphäre im Betrieb gelitten habe.