Das Geschenk habe sie abgelehnt, weil sie in diesem Moment nicht anders habe reagieren können. | |||||||| | | |||||||| | 4. | |||||||| | Die Sanktionierung der Beschwerdeführerin infolge selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit begründet der Beschwerdegegner ausschliesslich mit dem von ihr eingestandenen Verhalten (Verschlechterung der Arbeitsatmosphäre und unkooperatives Verhalten; vgl. dazu oben E. II./3.1 und 3.3). | |||||||| | | |||||||| | 4.1 Das allgemeine Verhalten am Arbeitsplatz kann für die Auflösung eines Arbeitsverhältnisses ausschlaggebend sein. Eine selbstverschuldete Arbeitslosigkeit im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit.