Nussbaumer, O. Rz. 831; Gerhards, Art. 30 N. 11). | |||||||| | | |||||||| | 2.6 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG). Sie dauert bei leichtem Verschulden 1-15 Tage, bei mittelschwerem Verschulden 16-30 Tage und bei schwerem Verschulden 31-60 Tage (Art. 45 Abs. 3 AVIV). | |||||||| | | |||||||| | 3. | |||||||| | 3.1 Der Beschwerdeführerin wird zur Last gelegt, die Kündigung selbst verschuldet zu haben. Im angefochtenen Entscheid führt der Beschwerdegegner aus, die Aussagen der Beschwerdeführerin und diejenigen der ehemaligen Arbeitgeberin widersprächen sich.