weiteren Hinweisen; Nussbaumer, O. Rz. 831; ARV 2003 Nr. 26 S. 248). | |||||||| | | |||||||| | 2.5 Das dem Versicherten zur Last gelegte Verhalten muss in beweisrechtlicher Hinsicht klar feststehen (BGer-Urteil C 19/06 vom 5. Januar 2007 E. 2.5). Bei Differenzen zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer darf nicht ohne Weiteres auf ein fehlerhaftes Verhalten des Arbeitnehmers geschlossen werden, insbesondere wenn der Arbeitgeber nur unbestimmte Gründe geltend zu machen vermag, für welche er keine Beweise anführen kann (BGE 112 V 242 E. 1; Weisung des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO, AVIG-Praxis, ALE, Januar 2014, Rz. D6; Kupfer Bucher, S. 161; Nussbaumer, O. Rz. 831;