In Nachachtung von Art. 20 lit. b des am 17. Oktober 1991 für die Schweiz in Kraft getretenen Übereinkommens Nr. 168 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über Beschäftigungsförderung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit vom 21. Juni 1988 ist eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung nur zulässig, wenn die gekündigte Person eventualvorsätzlich zu ihrer Entlassung beigetragen hat.