337 des Bundesgesetzes über das Obligationenrecht vom 30. März 1911 (OR) voraus. Es genügt, dass das allgemeine dienstliche und allenfalls auch ausserdienstliche Verhalten des Versicherten Anlass zu einer Kündigung gegeben haben. Hierzu gehören auch charakterliche Eigenschaften, welche eine Person für den Betrieb als untragbar erscheinen lassen. Beanstandungen beruflicher Art müssen nicht vorgelegen haben (BGer-Urteil 8C_606/2010 vom 20. August 2010 E. 3.2; Nussbaumer, O. Rz. 831; Jacqueline Chopard, Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung, Zürich 1998, S. 107 ff.). | |||||||| | | |||||||| | 2.4 In Nachachtung von Art.