| |||||||| | | |||||||| | 2.3 Als selbstverschuldet kann unter anderem die fristlose Entlassung oder die Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten wegen unentschuldigten Absenzen, ungebührliches Verhalten am Arbeitsplatz oder ein gespanntes Verhältnis zu Vorgesetzten gelten (vgl. Kupfer Bucher, S. 167 ff.; Gerhard Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Bd. I, Art. 1-58, Bern 1987, Art. 30 N. 10). Der Tatbestand von Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV setzt indessen keine (fristlose) Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigen Gründen gemäss Art. 337 des Bundesgesetzes über das Obligationenrecht vom 30. März 1911 (OR) voraus.