___ arbeitete vom 8. April 2013 bis am 31. Januar 2014 bei der B.______AG. Am 20. Dezember 2013 kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis. A.______ beantragte am 2. Februar 2014 Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Februar 2014. Am 10. März 2014 stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Glarus A.______ für 36 Tage, laufend ab dem 1. Februar 2014, in ihrer Berechtigung zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung ein. Zur Begründung führte es an, A.______ habe die Arbeitslosigkeit selbst verschuldet. Gegen die Verfügung erhob A.______ am 15. März 2014 Einsprache.