{"Signatur": "GL_VG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2014-04-18", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_VG_001_VG-2014-00022_2014-04-18.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=231&W10_KEY=218274&nTrefferzeile=7&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "760960bd7111983ac366fbd17d32ffa1"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VG.2014.00022", "VG.2014.29"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht 18.04.2014 VG.2014.00022 (VG.2014.29)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht 18.04.2014 VG.2014.00022 (VG.2014.29)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht 18.04.2014 VG.2014.00022 (VG.2014.29)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialversicherung - Arbeitslosenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/48/2285", "Zeit UTC": "11.10.2025 04:29:09", "Checksum": "ad7c374a55487df5927d7cc1d1612f55", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Verwaltungsgericht 18.04.2014 VG.2014.00022 (VG.2014.29)\nRegeste:\nSozialversicherung - Arbeitslosenversicherung\n\n5.\n5.1 Zusammenfassend ergibt sich, dass sofern objektive Gründe für das Missfallen des von der Beschwerdeführerin eingestandenen Verhaltens überhaupt auszumachen sind, diese nicht derart schwer wiegen, dass ein vermeidbares Verhalten angenommen werden könnte. So oder anders legte es die Beschwerdeführerin nicht mit Eventualvorsatz darauf an, dass ihr das Arbeitsverhältnis gekündigt wird. Darüber hinaus ist ein schwerwiegendes Fehlverhalten im Sinne eines nicht mehr tragbaren Umgangs mit Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Vorgesetzten oder Geschäftspartner beweisrechtlich ebenso wenig nachgewiesen, wie allfällige Ermahnungen vor Aussprache der Kündigung. Zu Recht stellte der Beschwerdegegner im angefochtenen Entscheid denn auch nicht darauf ab.\n5.2 Bei dieser Ausgangslage steht nicht fest, dass die Beschwerdeführerin ihre Arbeitslosigkeit selbst verschuldete. Eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG ist daher nicht zulässig. Folglich ist die Beschwerde gutzuheissen. Der Einspracheentscheid vom 24. März 2014 und die Verfügung des Beschwerdegegners vom 10. März 2014 sind aufzuheben.\nIII.\nDie amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens sind von Gesetzes wegen auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG).\nDemgemäss erkennt die Kammer:\nDie Beschwerde wird gutgeheissen. Der Einspracheentscheid vom 24. März 2014 und die Verfügung des Beschwerdegegners vom 10. März 2014 werden aufgehoben.\nDie Gerichtskosten werden auf die Staatskasse genommen.\nSchriftliche Eröffnung und Mitteilung an:\n[…]"}