{"Signatur": "GL_VG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2014-04-18", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_VG_001_VG-2014-00022_2014-04-18.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=231&W10_KEY=218274&nTrefferzeile=7&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "760960bd7111983ac366fbd17d32ffa1"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VG.2014.00022", "VG.2014.29"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht 18.04.2014 VG.2014.00022 (VG.2014.29)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht 18.04.2014 VG.2014.00022 (VG.2014.29)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht 18.04.2014 VG.2014.00022 (VG.2014.29)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialversicherung - Arbeitslosenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/48/2285", "Zeit UTC": "11.10.2025 04:29:09", "Checksum": "ad7c374a55487df5927d7cc1d1612f55", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Verwaltungsgericht 18.04.2014 VG.2014.00022 (VG.2014.29)\nRegeste:\nSozialversicherung - Arbeitslosenversicherung\n\n4.\nDie Sanktionierung der Beschwerdeführerin infolge selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit begründet der Beschwerdegegner ausschliesslich mit dem von ihr eingestandenen Verhalten (Verschlechterung der Arbeitsatmosphäre und unkooperatives Verhalten; vgl. dazu oben E. II./3.1 und 3.3).\n4.1 Das allgemeine Verhalten am Arbeitsplatz kann für die Auflösung eines Arbeitsverhältnisses ausschlaggebend sein. Eine selbstverschuldete Arbeitslosigkeit im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG kann aber nur dann angenommen werden, wenn das Verhalten von der Arbeitgeberin aus sachlich gerechtfertigten Gründen missbilligt werden durfte und die Gekündete trotz Wissens um diese Missbilligung ihr Verhalten nicht geändert hat (vgl. Kupfer Bucher, S. 162, mit Hinweis).\nUrsache der Kündigung vom 20. Dezember 2013 waren zwischenmenschliche Differenzen zwischen der Beschwerdeführerin und ihren ehemaligen Arbeitskollegen. Welche der Parteien den Grund für diese Unstimmigkeiten setzte, lässt sich nicht eruieren. Die Beschwerdeführerin gestand ein, wegen ihrer Ausgrenzung wütend geworden zu sein, wodurch die Atmosphäre im Betrieb gelitten habe. Dies lässt aber nicht darauf schliessen, dass sie ein vermeidbares Verhalten an den Tag gelegt und damit die Kündigung provoziert hat. Insbesondere ist nicht bekannt, dass sich die von ihr beschriebene Wut in einem objektiv inakzeptablen Verhalten geäussert hätte. Vielmehr bestand ein Zustand, wie er in vielen Betrieben vorkommt. Konkrete Vorkommnisse, die darauf hindeuten würden, dass die Beschwerdeführerin für die Störung des Betriebsfriedens eine Mitverantwortung trägt und ihre Entlassung zumindest in Kauf genommen hätte, sind nicht ersichtlich (vgl. auch BGer-Urteil C 38/03 vom 6. Mai 2003 E. 2). Auch wenn die Verhältnisse für die Beteiligten letzten Endes nicht mehr tragbar waren, besteht vorliegend kein Grund, der Beschwerdeführerin wegen der schlechten Stimmung im Team ein versicherungsrelevantes Fehlverhalten anzulasten.\nGenauso verhält es sich mit den Pausengewohnheiten der Beschwerdeführerin. Arbeitsvertraglich dürfte sie kaum dazu verpflichtet gewesen sein, die Mittagspausen im Beisein des Teams zu verbringen. Dass das Arbeitsklima darunter leidet, ist das eine, der Beschwerdeführerin hierfür eine Mitschuld zu geben und ihr vermeidbares Verhalten vorzuwerfen, das andere. Zumindest kann nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie den Vorgesetzten tatsächlich einen schweren Stand hatte und aus psychohygienischen Gründen ihre Pausen alleine verbrachte. Unabhängig davon steht es der Beschwerdeführerin ohnehin frei, wo und mit wem sie Essen will.\nDas von der Beschwerdeführerin selbst geschilderte dienstliche Verhalten stellt deshalb keine dermassen untragbare Verfehlung oder Vertragswidrigkeit dar, dass sich eine versicherungsrechtliche Sanktionierung rechtfertigen würde. Überdies ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin durch uneinsichtiges Verhalten die Kündigung geradezu in Kauf genommen hätte.\n4.2 Weiter wird der Beschwerdeführerin von der Arbeitgeberseite vorgeworfen, sich im Betrieb und insbesondere auch gegenüber Geschäftspartnern unfreundlich verhalten zu haben. Die Beschwerdeführerin selbst bestreitet dies. Gerade in einer Situation wie der vorliegenden, wo zwischen der versicherten Person und ihrer ehemaligen Arbeitgeberin über längere Zeit Differenzen bestanden, kann nicht unbesehen auf die Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin abgestellt werden (vgl. BGer-Urteil C 260/06 vom 29. März 2007 E. 4). Abgesehen von der durchaus nachvollziehbaren Verweigerung einer Geschenkannahme als Reaktion auf die Nichteinladung zum Weihnachtsessen werden von der ehemaligen Arbeitgeberin keine konkreten Vorkommnisse angeführt, die unfreundliches und nicht mehr tragbares Verhalten seitens der Beschwerdeführerin erkennen lassen. Schriftliche Abmahnungen an die Adresse der Beschwerdeführerin sind keine bekannt. Dies lässt Zweifel an den allgemein gehaltenen Ausführungen der B.______AG aufkommen. Es steht daher beweismässig nicht mit hinreichender Deutlichkeit fest, dass sich die Beschwerdeführerin gegenüber Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Vorgesetzten oder Geschäftspartnern unfreundlich verhalten, geschweige denn dadurch eine Kündigung in Kauf genommen hat.\nDas angebliche einmalige Verweigern eines Kopierauftrages, mangelnde Kritikfähigkeit oder die Nichtberücksichtigung von Vorschlägen zur Arbeitstechnik reichen für die Annahme eines Fehlverhaltens aus versicherungsrechtlicher Sicht ebenfalls nicht aus. Es mag sich dabei um Gesichtspunkte handeln, die für die berufliche Qualifikation zu berücksichtigen sind. Darin aber gerade ein derart schweres Fehlverhalten zu erblicken, dass von einer eventualvorsätzlich verursachten Kündigung ausgegangen werden müsste, würde den Bogen überspannen.\nDamit sind auch ausserhalb des von der Beschwerdeführerin eingestandenen Verhaltens keine hinreichend nachgewiesenen Gegebenheiten auszumachen, die nach einer Sanktionierung verlangen.\n"}