{"Signatur": "GL_VG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2014-04-18", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_VG_001_VG-2014-00022_2014-04-18.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=231&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=8&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "760960bd7111983ac366fbd17d32ffa1"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["VG.2014.00022", "VG.2014.29"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht 18.04.2014 VG.2014.00022 (VG.2014.29)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht 18.04.2014 VG.2014.00022 (VG.2014.29)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht 18.04.2014 VG.2014.00022 (VG.2014.29)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialversicherung - Arbeitslosenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:57:07", "Checksum": "30d4b5158bd7301752eebebed5020d4c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Verwaltungsgericht 18.04.2014 VG.2014.00022 (VG.2014.29)\nRegeste:\nSozialversicherung - Arbeitslosenversicherung\n\n\n||||||||\n|\n2.4 In Nachachtung von Art. 20 lit. b des am 17. Oktober 1991 für die Schweiz in Kraft getretenen Übereinkommens Nr. 168 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über Beschäftigungsförderung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit vom 21. Juni 1988 ist eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung nur zulässig, wenn die gekündigte Person eventualvorsätzlich zu ihrer Entlassung beigetragen hat. Eventualvorsatz ist anzunehmen, wenn die betroffene Person vorhersehen kann oder damit rechnen muss, dass ihr Verhalten zu einer Kündigung durch den Arbeitgeber führt und dies in Kauf nimmt (vgl. BGer-Urteil 8C_466/2007 vom 19. November 2007 E. 3.1, C 277/06 vom 3. April 2007 E. 2, C 95/00 vom 29. November 2000 E. 1 und 2c, mit weiteren Hinweisen; Nussbaumer, O. Rz. 831; ARV 2003 Nr. 26 S. 248). |\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n2.5 Das dem Versicherten zur Last gelegte Verhalten muss in beweisrechtlicher Hinsicht klar feststehen (BGer-Urteil C 19/06 vom 5. Januar 2007 E. 2.5). Bei Differenzen zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer darf nicht ohne Weiteres auf ein fehlerhaftes Verhalten des Arbeitnehmers geschlossen werden, insbesondere wenn der Arbeitgeber nur unbestimmte Gründe geltend zu machen vermag, für welche er keine Beweise anführen kann (BGE 112 V 242 E. 1; Weisung des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO, AVIG-Praxis, ALE, Januar 2014, Rz. D6; Kupfer Bucher, S. 161; Nussbaumer, O. Rz. 831; Gerhards, Art. 30 N. 11). |\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n2.6 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG). Sie dauert bei leichtem Verschulden 1-15 Tage, bei mittelschwerem Verschulden 16-30 Tage und bei schwerem Verschulden 31-60 Tage (Art. 45 Abs. 3 AVIV). |\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n3. |\n||||||||\n|\n3.1 Der Beschwerdeführerin wird zur Last gelegt, die Kündigung selbst verschuldet zu haben. Im angefochtenen Entscheid führt der Beschwerdegegner aus, die Aussagen der Beschwerdeführerin und diejenigen der ehemaligen Arbeitgeberin widersprächen sich. Die Beschwerdeführerin habe aber eine gewisse Mitschuld an der Kündigung eingestanden. Einerseits schildere sie, dass sie aufgrund ihrer Ignorierung durch das Kader sehr wütend gewesen sei. Dadurch habe die gute Atmosphäre zwischen ihr und der Arbeitgeberin gelitten. Andererseits habe sie festgestellt, dass sie sich nicht immer teamkooperativ verhalten habe. So sei sie stets alleine in die Pause gegangen. Überdies habe sie ein Geschenk einer Kadermitarbeiterin abgelehnt, nachdem sie als einzige nicht zur Weihnachtsfeier eingeladen gewesen sei. |\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n3.2 Im Fragebogen vom 31. Januar 2014 gab die B.______AG als Grund für die Kündigung an, die Beschwerdeführerin habe sich geweigert, für einen Vorgesetzten zu kopieren. Zudem sei sie nicht kritikfähig und nehme Vorschläge zur Arbeitstechnik nicht an. In der Kündigung vom 20. Dezember 2013 wird ihr ausserdem vorgeworfen, ihr persönliches Verhalten gegenüber Vorgesetzten, Mitarbeitern und vor allem Geschäftspartnern habe die Stimmung im negativen Sinne erheblich beeinflusst, wodurch es unmöglich geworden sei, sie ins Team zu integrieren. Persönliche Gespräche und mündliche Mahnungen hätten nicht zu einer Verbesserung, sondern zu einer Verschlechterung der Arbeitsergebnisse und der Stimmung innerhalb des Teams geführt. Dies sei für die Firma und das Team nicht weiter tragbar und mache eine vertrauensvolle Zusammenarbeit in Zukunft unmöglich. |\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n3.3 Die Beschwerdeführerin bestreitet, die Kündigung bewusst herbeigeführt oder provoziert zu haben. Von der Arbeitgeberin sei sie nie verwarnt worden. Mitarbeitergespräche hätten keine stattgefunden. Es sei zwar möglich, dass sie gegenüber einer Person einmal dominant aufgetreten sei. Zu Geschäftspartnern, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sei sie aber nie unfreundlich gewesen. In die Mittagspausen sei sie jeweils alleine gegangen. Es treffe jedoch nicht zu, dass sie sich nicht ins Team habe integrieren wollen. Die Arbeitskollegen hätten mit ihr während Monaten kein Wort Deutsch gesprochen und nichts mit ihr zu tun haben wollen. Sie habe sich sehr ausgeschlossen gefühlt. Darüber sei sie sehr wütend geworden und die Atmosphäre zwischen dem Team, dem Kader und ihr sei nicht mehr so gut gewesen. Als Einzige sei sie nicht an die Weihnachtsfeier eingeladen worden, woraufhin sie ihrem Vorgesetzten ein E-Mail geschrieben habe. Das Geschenk habe sie abgelehnt, weil sie in diesem Moment nicht anders habe reagieren können. |\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n4. |\n||||||||\n|\nDie Sanktionierung der Beschwerdeführerin infolge selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit begründet der Beschwerdegegner ausschliesslich mit dem von ihr eingestandenen Verhalten (Verschlechterung der Arbeitsatmosphäre und unkooperatives Verhalten; vgl. dazu oben E. II./3.1 und 3.3). |\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n4.1 Das allgemeine Verhalten am Arbeitsplatz kann für die Auflösung eines Arbeitsverhältnisses ausschlaggebend sein. Eine selbstverschuldete Arbeitslosigkeit im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG kann aber nur dann angenommen werden, wenn das Verhalten von der Arbeitgeberin aus sachlich gerechtfertigten Gründen missbilligt werden durfte und die Gekündete trotz Wissens um diese Missbilligung ihr Verhalten nicht geändert hat (vgl. Kupfer Bucher, S. 162, mit Hinweis). |\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|"}