{"Signatur": "GL_VG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2014-04-18", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_VG_001_VG-2014-00022_2014-04-18.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=231&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=8&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "760960bd7111983ac366fbd17d32ffa1"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["VG.2014.00022", "VG.2014.29"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht 18.04.2014 VG.2014.00022 (VG.2014.29)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht 18.04.2014 VG.2014.00022 (VG.2014.29)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht 18.04.2014 VG.2014.00022 (VG.2014.29)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialversicherung - Arbeitslosenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:57:07", "Checksum": "30d4b5158bd7301752eebebed5020d4c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Verwaltungsgericht 18.04.2014 VG.2014.00022 (VG.2014.29)\nRegeste:\nSozialversicherung - Arbeitslosenversicherung\n\n|\n|\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\nVERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS |\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\nUrteil vom 18. Juni 2014 |\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\nII. Kammer |\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\nin Sachen |\n||||||||\n|\nVG.2014.00022 |\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\ngegen |\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n||||||||\n|\nbetreffend |\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\nEinstellung in der Anspruchsberechtigung |\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\nDie Kammer zieht in Erwägung: |\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\nI. |\n||||||||\n|\n1. |\n||||||||\n|\nA.______ arbeitete vom 8. April 2013 bis am 31. Januar 2014 bei der B.______AG. Am 20. Dezember 2013 kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis. A.______ beantragte am 2. Februar 2014 Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Februar 2014. Am 10. März 2014 stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Glarus A.______ für 36 Tage, laufend ab dem 1. Februar 2014, in ihrer Berechtigung zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung ein. Zur Begründung führte es an, A.______ habe die Arbeitslosigkeit selbst verschuldet. Gegen die Verfügung erhob A.______ am 15. März 2014 Einsprache. Das Amt für Wirtschaft und Arbeit hiess die Einsprache am 24. März 2014 teilweise gut und reduzierte die Anspruchseinstellung auf acht Tage. |\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n2. |\n||||||||\n|\nAm 27. März 2014 gelangte A.______ mit Beschwerde ans Verwaltungsgericht. Sinngemäss beantragte sie die Aufhebung des Einspracheentscheids und der Einstellungsverfügung. Am 6. Mai 2014 reichte A.______ dem Gericht die Kopie eines an das Amt für Wirtschaft und Arbeit gerichteten Schreibens ein. Das Amt für Wirtschaft und Arbeit liess sich am 8. Mai 2014 vernehmen und schloss auf Abweisung der Beschwerde. Am 14. Mai 2014 nahm A.______ erneut Stellung und reichte zwei E-Mails ihres ehemaligen Vorgesetzten zu den Akten. |\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\nII. |\n||||||||\n|\n1. |\n||||||||\n|\nDas Verwaltungsgericht ist gemäss Art. 56 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) i.V.m. Art. 12 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 6. Mai 1984 (EG AVIG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. |\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n2. |\n||||||||\n|\n2.1 Die obligatorische Arbeitslosenversicherung will den versicherten Personen einen angemessenen Ersatz für Erwerbsausfälle wegen Arbeitslosigkeit garantieren (Art. 1a Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 [AVIG]). Gemäss der im gesamten Sozialversicherungsrecht geltenden Schadenminderungspflicht (Art. 17 Abs. 1 AVIG) muss der Versicherte jedoch alles Zumutbare unternehmen, um den Eintritt oder das Fortdauern der Arbeitslosigkeit zu verhindern (BGer-Urteil 8C_12/2010 vom 4. Mai 2010 E. 2.2). Ist er durch eigenes Verschulden arbeitslos geworden, ist er in der Anspruchsberechtigung einzustellen (Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG). Zweck der Einstellung als versicherungsrechtliche Sanktion ist die angemessene Mitbeteiligung des Versicherten am Schaden, den er durch sein pflichtwidriges Verhalten der Arbeitslosenversicherung natürlich und adäquat kausal verursacht hat (BGE 122 V 34 E. 4c/aa, mit Hinweis). |\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n2.2 Ein Selbstverschulden des Versicherten liegt vor, wenn oder soweit der Eintritt oder das Andauern der Arbeitslosigkeit nicht objektiven Faktoren zuzuschreiben ist, sondern in einem nach den persönlichen Verhältnissen vermeidbaren Verhalten liegt, für das die Versicherung die Haftung nicht übernimmt (BGer-Urteil C 348/00 vom 21. Februar 2001 E. 1a; ARV 1998 Nr. 9 S. 44; Thomas Nussbaumer, in Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Soziale Sicherheit, Bd. XIV, 2. A., Basel/Genf/München 2007, O. Rz. 829). Dies ist unter anderem dann der Fall, wenn der Versicherte durch sein Verhalten, insbesondere wegen Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten, dem Arbeitgeber Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat (Art. 44 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 31. August 1983 [AVIV]). Zwischen dem geltend gemachten Grund zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses und der eingetretenen Arbeitslosigkeit muss ein Kausalzusammenhang bestehen (Barbara Kupfer Bucher, in Erwin Murer/Hans-Ulrich Stauffer [Hrsg.], Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenz, 4. A., Zürich/Basel/Genf 2013, S. 163). |\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n2.3 Als selbstverschuldet kann unter anderem die fristlose Entlassung oder die Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten wegen unentschuldigten Absenzen, ungebührliches Verhalten am Arbeitsplatz oder ein gespanntes Verhältnis zu Vorgesetzten gelten (vgl. Kupfer Bucher, S. 167 ff.; Gerhard Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Bd. I, Art. 1-58, Bern 1987, Art. 30 N. 10). Der Tatbestand von Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV setzt indessen keine (fristlose) Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigen Gründen gemäss Art. 337 des Bundesgesetzes über das Obligationenrecht vom 30. März 1911 (OR) voraus. Es genügt, dass das allgemeine dienstliche und allenfalls auch ausserdienstliche Verhalten des Versicherten Anlass zu einer Kündigung gegeben haben. Hierzu gehören auch charakterliche Eigenschaften, welche eine Person für den Betrieb als untragbar erscheinen lassen. Beanstandungen beruflicher Art müssen nicht vorgelegen haben (BGer-Urteil 8C_606/2010 vom 20. August 2010 E. 3.2; Nussbaumer, O. Rz. 831; Jacqueline Chopard, Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung, Zürich 1998, S. 107 ff.). |\n||||||||\n|\n|"}