Die Gerichtskosten sind von Gesetzes wegen auf die Staatskasse zu nehmen (Art 73 Abs. 2 BVG). | |||||||||| | | |||||||||| | 2. | |||||||||| | Die teilweise obsiegende Klägerin hat Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 138 Abs. 3 lit. a VRG). Die Beklagte ist daher zu verpflichten, der Klägerin innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheids eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 200.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Der anwaltlich nicht vertretenen Beklagten steht keine Parteientschädigung zu (Art. 138 Abs. 1 VRG). | |||||||||| | Demgemäss erkennt die Kammer: | |||||||||| |