Anschliessend bestand wieder eine Arbeitsfähigkeit von 50 %, weshalb der Invaliditätsgrad ab 1. Juli 2009 wiederum auf 37,5 % festzusetzten ist. Der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente vom 1. Februar 2009 bis zum 30. Juni 2009 ist schliesslich aufgrund der Ausrichtung von Krankentaggeldern auf die Zeit vom 3. bis zum 30. Juni 2009 zu beschränken. | |||||||||| | | |||||||||| | Die Klage ist demgemäss teilweise gutzuheissen. Die Beklagte ist zu verpflichten, der Klägerin für die Zeit vom 3. bis zum 30. Juni 2009 eine ganze Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge, zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 21. März 2014, zu bezahlen. | |||||||||| | | |||||||||| | III. | |||||||||| | 1. | |||||||||| |