Damals war sie bei der Beklagten vorsorgeversichert. Bis zur Kündigung im Oktober 2008 ist in Würdigung der medizinischen Aktenlage von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit der Klägerin auszugehen. Der Invaliditätsgrad beträgt deshalb vom 1. Juni 2008 bis Ende Januar 2009 37,5 %. Infolge der Kündigung kam es im Oktober 2008 bis zum Austritt aus der Fachklinik I.______ am 9. März 2009 zu einer vorübergehenden Verschlechterung der psychischen Gesundheit. Die Klägerin war während dieser Zeit zu 100 % arbeitsunfähig. Anschliessend bestand wieder eine Arbeitsfähigkeit von 50 %, weshalb der Invaliditätsgrad ab 1. Juli 2009 wiederum auf 37,5 % festzusetzten ist.