vgl. BGE 119 V 131 E. 4c; BGer-Urteil 9C_66/2012 vom 25. Juni 2012 E. 3). Gemäss Art. 105 Abs. 1 OR hat ein Schuldner, der mit der Zahlung von Renten im Verzuge ist, erst vom Tage der Anhebung der gerichtlichen Klage an Verzugszinsen zu bezahlen. Die Klägerin reichte die zu beurteilende Klage am 21. März 2014 ein. Von diesem Zeitpunkt an sind somit Zinsen von 5 % (Art. 104 Abs. 1 OR) geschuldet. | |||||||||| | | |||||||||| | 13. | |||||||||| | Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Klägerin seit Juni 2007 in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist. Damals war sie bei der Beklagten vorsorgeversichert.