Bis am 2. Juni 2009 erhielt die Klägerin Taggelder des Krankenversicherers. Da die Voraussetzungen für den Aufschub der Invalidenrente erfüllt sind, beschränkt sich der Anspruch der Klägerin auf Bezug einer ganzen Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge auf die Zeit vom 3. Juni 2009 bis zum 30. Juni 2009. | |||||||||| | | |||||||||| | 12. | |||||||||| | Die Klägerin beantragt sodann die Ausrichtung eines Zinses von 5 % seit Fälligkeit der Leistung. Mangels einer Bestimmung im Reglement der Beklagten richtet sich die Verzugszinspflicht für fällige Invalidenrenten vorliegend nach Art. 102 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR; vgl. BGE 119 V 131 E. 4c;