Diese Bestimmungen verfolgen das Ziel, die Invalidenleistungen mit der Lohnfortzahlung und Lohnsurrogaten der Arbeitgeberin zu koordinieren. Dadurch soll eine Überentschädigung der versicherten Person vermieden werden (Marc Hürzeler, in Jacques-André Schneider/Thomas Geiser/Thomas Gächter [Hrsg.], BVG und FZG, Bern 2010, Art. 26 N. 7). | |||||||||| | | |||||||||| | 11.2 Die Beklagte hat in Ziff. 11.2 ihres Reglements von der Möglichkeit des Aufschubs der Invalidenleistungen Gebrauch gemacht. Bis am 2. Juni 2009 erhielt die Klägerin Taggelder des Krankenversicherers.