26 Abs. 2 BVG i.V.m. Art. 26 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 18. April 1984 (BVV 2) kann die Vorsorgeeinrichtung in ihren reglementarischen Bestimmungen vorsehen, dass der Anspruch auf Invalidenleistungen aufgeschoben wird, solange der Versicherte anstelle des vollen Lohnes Taggelder der Krankenversicherung erhält, die mindestens 80 % des entgangenen Lohnes betragen (Art. 26 lit. a BVV2) und die Taggeldversicherung von der Arbeitgeberin mindestens zur Hälfte mitfinanziert wurde (lit. b). Diese Bestimmungen verfolgen das Ziel, die Invalidenleistungen mit der Lohnfortzahlung und Lohnsurrogaten der Arbeitgeberin zu koordinieren.