Demnach ergibt sich ab dem 1. Februar 2009 ein Invaliditätsgrad von 100 %. | |||||||||| | | |||||||||| | 10.4 Den schlüssigen Einschätzungen von Dr. O.______ und von Hausarzt Dr. F.______ zufolge war die Klägerin nach der Dekompensationsphase in ihrer bisherigen Tätigkeit als Laborleiterin wieder zu 50 % arbeitsfähig. Es ist deshalb nicht notwendig, für die Bemessung des Invalideneinkommens auf die Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik abzustellen. Vielmehr beträgt dieses nach wie vor Fr. 54'812.50. In Berücksichtigung der dreimonatigen Frist von Art. 88a Abs. 1 IVV ergibt sich ab dem 1. Juli 2009 erneut ein Invaliditätsgrad von 37,5 %. | |||||||||| | | |||||||||| | 10.5