Der Invalidenlohn beträgt somit für die Zeit bis zur Kündigung im Oktober 2008 unter Annahme einer Arbeitsfähigkeit von 50 % Fr. 54'812.50. Das Invalideneinkommen ist dem Valideneinkommen von Fr. 87'700.- gegenüberzustellen. Dadurch resultiert ein Invaliditätsgrad von 37,5 %. | |||||||||| | | |||||||||| | 10.3 Nach der Kündigung war die Klägerin für sämtliche Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig. Die Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit ist gemäss Art. 88a Abs. 2 IVV für die Invaliditätsbemessung zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat (BGE 121 V 264 E. 6a). Demnach ergibt sich ab dem 1. Februar 2009 ein Invaliditätsgrad von 100 %.