vgl. oben E. II./3.3). Aus den Akten ergibt sich, dass die Klägerin im Zeitpunkt des Rentenbeginns, d.h. im Juni 2008, ihre bisherige Tätigkeit bis zu ihrer Entlassung im Umfang von 50 % weiterführte. Daher ist davon auszugehen, dass sie bei zuvor stabilen Arbeitsverhältnissen ihre verbleibende Erwerbsfähigkeit vollumfänglich ausschöpfte (BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Berechnung des Invalideneinkommen ist daher auf den tatsächlichen, bei Rentenbeginn erzielten Verdienst der Klägerin abzustellen. Der Invalidenlohn beträgt somit für die Zeit bis zur Kündigung im Oktober 2008 unter Annahme einer Arbeitsfähigkeit von 50 % Fr. 54'812.50.