Massgeblicher Zeitpunkt für die Invaliditätsbemessung ist grundsätzlich der Beginn des Rentenanspruches (BGE 129 V 222 E. 4.1). Vor Eintritt des Gesundheitsschadens arbeitete die Klägerin in einem 80 %-Pensum und verdiente 87'700.- im Jahr (vgl. Fragebogen Arbeitgeberin vom 27. Juni 2008). Auswirkungen eines invalidisierenden Leidens, die sich im nichterwerblichen Betätigungsfeld der Klägerin niederschlagen, sind für die Invaliditätsbemessung der beruflichen Vorsorge nicht zu berücksichtigen (BGE 120 V 106 E. 4b; BGer-Urteil 9C_161/2007 vom 6. September 2007 E. 2; vgl. oben E. II./3.3).