| |||||||||| | | |||||||||| | 10. | |||||||||| | 10.1 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrads wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung zum Erwerbseinkommen gesetzt, welches sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). | |||||||||| | | |||||||||| | 10.2 Massgeblicher Zeitpunkt für die Invaliditätsbemessung ist grundsätzlich der Beginn des Rentenanspruches (BGE 129 V 222 E. 4.1).