| |||||||||| | | |||||||||| | 9.3 Nach dem Gesagten ist mit der Beklagten einig zu gehen, dass die Klägerin seit Juni 2007 überwiegend zu 50 % arbeitsunfähig ist. Einzig für die Zeit nach der Kündigung am 24. Oktober 2008 bis zum 9. März 2009 ist infolge einer psychischen Dekompensation von einem höheren Ausprägungsrad der depressiven Episode und von einer vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. | |||||||||| | | |||||||||| | 10. | |||||||||| | 10.1