Es leuchtet ein, dass sich die Klägerin nach der kündigungsbedingten Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes im Oktober 2008 wieder aufgefangen hat, sodass danach mit Dr. O.______ von einer mittelgradigen depressiven Episode mit einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden kann. Die 50%ige Arbeitsfähigkeit sowie das Bestehen einer latenten depressiven Symptomatik wird sodann am 3. Juni 2010 und am 30. Januar 2012 von Hausarzt Dr. F.______ bestätigt. Zu klären bleibt jedoch, wann sich der Schweregrad der Depression nach der Kündigung verbessert hat. Diesbezüglich kann der Bericht der Fachklinik I.______ vom 15. April 2009 herangezogen werden.