So hält sie fest, dass nach einer stationären psychotherapeutischen Behandlung bis in sechs Monaten von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % und bis in einem Jahr von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % auszugehen sei. Sie erwartete somit einen abnehmenden Ausprägungsgrad der Krankheit und eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit. | |||||||||| | | |||||||||| | Demzufolge ist das Gutachten von Dr. O.______ schlüssig. Es leuchtet ein, dass sich die Klägerin nach der kündigungsbedingten Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes im Oktober 2008 wieder aufgefangen hat, sodass danach mit Dr. O.___