Die vom Gutachten der Medizinischen Begutachtungsstelle J.______ abweichende Beurteilung des Ausprägungsgrades der depressiven Episode erklärt Dr. O.______ damit, dass einerseits der Schweregrad der depressiven Episode geschwankt habe und andererseits sich die Klägerin lange Zeit nicht habe eingestehen können, an einer Depression erkrankt zu sein. Im Grunde genommen geht auch Dr. M.______ von einer nur vorübergehenden Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands aus. So hält sie fest, dass nach einer stationären psychotherapeutischen Behandlung bis in sechs Monaten von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % und bis in einem Jahr von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % auszugehen sei.