hingegen schätzt die Arbeitsfähigkeit bei einer mittelgradigen Ausprägung der depressiven Episode auf 50 % ein. Hiervon sei seit dem 13. August 2007 während der überwiegenden Zeit auszugehen. Damit setzt sich Dr. O.______ nur vordergründig in Widerspruch zum Gutachten der Medizinischen Begutachtungsstelle J.______. Seine Schlussfolgerung schliesst nämlich eine Verschlechterung der psychischen Gesundheit und eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit der Klägerin nach der Kündigung am 24. Oktober 2008 nicht aus. Die vom Gutachten der Medizinischen Begutachtungsstelle J.______ abweichende Beurteilung des Ausprägungsgrades der depressiven Episode erklärt Dr. O.______