Seine vom psychiatrischen Teilgutachten der Medizinischen Begutachtungsstelle J.______ abweichende Diagnose begründet Dr. O.______ mit dem Funktionsniveau der Klägerin, welches in sämtlichen Lebenslagen bis zum Auftreten der depressiven Störung zu hoch gewesen sei, als dass sich die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung rechtfertigen liesse. Die Diagnose der rezidivierenden depressiven Störung wird vom behandelnden Psychiater, Dr. N.______, am 16. Januar 2010 bestätigt. Diesbezüglich kann er sich mit dem Gutachten der Medizinischen Begutachtungsstelle J.______ ebenfalls nicht einverstanden erklären, was für die Zuverlässigkeit der medizinischen Einschätzung durch Dr. O.______ spricht.