Darüber hinaus erachtet er nicht die psychische Dekompensation aufgrund der Kündigung durch die ehemalige Arbeitgeberin als Auslöser der erwerblichen Leistungsunfähigkeit, sondern eine schwere depressive Episode im Juni und Juli 2007, welche ohne erkennbaren Auslöser begonnen habe. | |||||||||| | | |||||||||| | Die beiden Gutachten unterscheiden sich somit vor allem bezüglich Diagnose und Arbeitsfähigkeitseinschätzung voneinander. Seine vom psychiatrischen Teilgutachten der Medizinischen Begutachtungsstelle J.______ abweichende Diagnose begründet Dr. O.___