Er widerspricht dem Gutachten der Medizinischen Begutachtungsstelle J.______ insofern, als er nicht von einer abhängigen asthenischen Persönlichkeitsstörung ausgeht, sondern von einer rezidivierenden depressiven Störung mit einer (gegenwärtig) mittelgradigen Episode. Darüber hinaus erachtet er nicht die psychische Dekompensation aufgrund der Kündigung durch die ehemalige Arbeitgeberin als Auslöser der erwerblichen Leistungsunfähigkeit, sondern eine schwere depressive Episode im Juni und Juli 2007, welche ohne erkennbaren Auslöser begonnen habe.