| |||||||||| | | |||||||||| | Dr. O.______ setzt die Arbeitsunfähigkeit der Klägerin aus psychischen Gründen vom 5. Juni bis zum 23. Juli 2007 bei 100 % fest. Vom 24. Juli bis zum 12. August 2007 geht er dann von einer Arbeitsunfähigkeit von 80 % und ab dem 13. August 2007 von einer solchen von 50 % aus. Gleichzeitig weist er darauf hin, dass die depressiven Episoden der Klägerin von leichtem bis schwerem Ausprägungsgrad sein können. Er widerspricht dem Gutachten der Medizinischen Begutachtungsstelle J.___